Wie ich bereits anlässlich der Veröffentlichung meines Beitrags zum Umgang mit Betäubungsmitteln im Rettungsdienst Ende 2019 in der Zeitschrift “Der Notarzt” vermerkte, ist und bleibt die eigenständige Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Rettungsfachpersonal, insbesondere durch Notfallsanitäter, ein oft diskutiertes Thema, zu dem im Oktober auch die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. ein aktuelles Statement abgegeben hat.
In verschiedenen Rettungsdienstbereichen wurden bereits entsprechende Vorgehensweisen zur Betäubungsmittelverabreichung in verschiedener Weise etabliert, sei es durch Callback-Systeme zur telefonischen Rücksprache, sei es im Rahmen einer generellen “Vorabdelegation” durch Ärztliche Leiter Rettungsdienst an Notfallsanitäter. Eine gesicherte rechtliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht; im Gegenteil, solche Delegationen ohne persönliche Untersuchung und Indikationsstellung durch den anordnenden Arzt dürften unzulässig und strafbar sein.
In einem Beitrag für die Zeitschrift Elsevier Emergency - Fachmagazin für Rettungsdienst und Notfallmedizin habe ich im vergangenen Jahr die entsprechende Rechtslage dargestellt, die sich seitdem nicht relevant verändert hat. Dankenswerterweise hat es mir der Elsevier-Verlag ermöglicht, nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung den Aufsatz auch anderweitig zu verbreiten, was ich zum Anlass genommen habe, einige wenige Kürzungen (insbesondere in der Einleitung und in den Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur in den Fußnoten) zurückzunehmen und das Ergebnis hier online bereitzustellen.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass die Verbreitungsrechte ansonsten weiterhin beim Verlag liegen.