BeckOK-BtMG - 10. Edition erschienen

Der BeckOK-BtMG wurde auf die 10. Edition aktualisiert; er befindet sich nunmehr auf dem Bearbeitungsstand vom 15.03.2021.

Meine Kommentierung habe ich insbesondere im Bereich des ärztlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln (Indikationsstellung unter Rückgriff auf Befunde Dritter, Überschreitungen der Verschreibungshöchstmengen, Umgang mit Verschreibungen) ergänzt, um die wesentlichen Vorgaben auf einen Blick überschaubar zu machen und so von dort aus gezielt auf die Einzelkommentierungen der BtMVV zugreifen zu können.

Für die in der Praxis sehr wichtige Frage der ordnungsgemäßen ärztlichen Indikationsstellung für eine Behandlung mit Betäubungsmitteln habe ich bei § 13 Abs. 1 BtMG in Rn. 17-18 Hinweise für den Rückgriff auf Vorbefunde und Untersuchungen durch andere Ärzte ergänzt. Auch auf diese kann der verordnende Arzt zurückgreifen; er muss sie jedoch kritisch prüfen und die Vorbefunde selbst sowie das Ergebnis seiner Prüfung dokumentieren. Insbesondere kann allein die bloße Tatsache, dass Betäubungsmittel bereits anderweitig verordnet wurden, eine erneute Verschreibung von Betäubungsmitteln nicht rechtfertigen.

Der Verordnungsgeber hat in § 2 BtMVV Höchstmengen für die Verschreibung von Betäubungsmitteln festgelegt, die binnen 30 Tagen grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Wenn die Verordnung größerer Mengen an Betäubungsmitteln erforderlich ist, setzt dies nicht nur (formell) eine Kennzeichnung des Rezepts mit dem Kennbuchstaben “A” voraus, sondern auch eine Dauerbehandlung des betreffenden Patienten und eine Begründung für die Höchstmengenüberschreitung, die auch die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs berücksichtigt und sich aus der ärztlichen Dokumentation ergibt (§ 13 Abs. 1 BtMG Rn. 28a, 30). Das Fehlen des Kennbuchstabens ist ordnungswidrig, das Fehlen einer Begründung strafbar (§ 13 Abs. 1 BtMG Rn. 65).

Hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmittelverschreibungen habe ich Hinweise auf die entsprechenden Vorschriften der BtMVV ergänzt (§ 13 Abs. 1 BtMG Rn. 50), namentlich im Hinblick auf die Notwendigkeit der gesicherten Aufbewahrung, der Mitteilung eines Verlusts sowie hinsichtlich der Vorschriften über die Weitergabe der Vordrucke und die Aufbewahrung von Durchschlägen bzw. nicht ausgehändigten (verschriebenen) Vordrucken. Verstöße gegen diese Vorgaben sind regelmäßig Ordnungswidrigkeiten (§ 13 Abs. 1 BtMG Rn. 67).

Ergänzend zur Thematik der Sterbehilfe bzw. der Selbsttötung durch Betäubungsmittel habe ich zudem einen Verweis auf den Beitrag von Schnorr mit dem Titel “Zur Strafbarkeit von Ärzten nach dem BtMG und AMG im Rahmen der Sterbehilfe” in der NStZ 2021, S. 76 ff. aufgenommen (§ 13 Abs. 1 BtMG Rn. 14).

Bei § 16 BtMG erschien eine ergänzende Klarstellung angebracht, das bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln nicht deshalb auf die Anwesenheit von zwei Zeugen verzichtet werden kann, weil kein ausreichendes Personal zur Verfügung steht (§ 16 BtMG Rn. 4).

Mit dem Erscheinen der nächsten (11.) Edition des Onlinekommentars ist im Juni/Juli 2021 zu rechnen. Gerne nehme ich Hinweise auf weitere Verbesserungsmöglichkeiten entgegen.