Trotz der Pandemie wurde der BeckOK-BtMG wie jedes Quartal wieder turnusgemäß aktualisiert; er befindet sich jetzt auf dem Bearbeitungsstand vom 15.03.2020.
In den von mir kommentierten Vorschriften haben sich diesmal keine großen Änderungen ergeben. Zu ergänzen waren nur aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur rund um die Selbsttötung, sowohl im Hinblick auf die Verschreibung oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln - namentlich durch den Arzt - zum Zwecke des Suizids als auch um die ausnahmsweise Erteilung einer Erwerbserlaubnis für den Suizidenten selbst.
Die Verschreibung oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln durch den Arzt - erst recht durch andere, dazu ohnehin nicht befugte Personen - zum Zwecke der Selbsttötung des Patienten wird weiterhin als verboten und strafbar zu bewerten sein (vgl. die Kommentierung zu § 13 BtMG Rn. 14.1). Die aktuellen Entscheidungen des 5. Strafsenats des BGH zur Zulässigkeit der Sterbehilfe ändern daran nichts, weil in beiden Fällen die Vorinstanz die Verwendung ausgenommener Zubereitungen festgestellt hatte oder sie wenigstens nicht ausschließen konnte, so dass der BGH zu den betäubungsmittelrechtlichen Fragestellungen keine Stellung zu nehmen hatte. Verweise auf abweichende Literaturmeinungen habe ich ebenfalls bei der Kommentierung ergänzt, nachdem die Diskussion hierzu derzeit im Fluss ist. Ob aus verfassungsrechtlicher Sicht Änderungen des Betäubungsmittelrechts veranlasst sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15, Rn. 341 a.E.), wird sich zeigen müssen.
Die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Privatpersonen hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017, 3 C 19.15), aber an strenge Voraussetzungen geknüpft (BVerwG, Urtil vom vom 28.05.2019, 3 C 6.17). Das Bundesministerium für Gesundheit hat dessen ungeachtet nach Presseberichten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angewiesen, solche Erlaubnisse nicht zu erteilen. In diesem Zusammenhang hat das erstinstanzlich für das BfArM zuständige VG Köln nunmehr mehrere Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (VG Köln, Beschluss vom 19.11.2019, 7 K 13803/17; vgl. die Kommentierung zu § 13 BtMG Rn. 14.2).
Mit dem Erscheinen der nächsten (7.) Edition des Onlinekommentars ist im Juni/Juli 2020 zu rechnen.