BeckOK-BtMG - 4. Edition erschienen

Der BeckOK-BtMG hat erneut eine turnusgemäße Aktualisierung erfahren und befindet sich nunmehr auf dem Bearbeitungsstand vom 15.09.2019.

Die vorangegangene dritte Edition enthielt keine größeren Änderungen in den von mir kommentierten Vorschriften; jedoch wurde die Gliederung u.a. von § 13 BtMG, aber vor allem auch § 29 BtMG durch den Verlag überarbeitet, so dass diese Vorschriften nunmehr “aus einem Guß” und mit fortlaufenden Randnummern angeboten werden (statt wie zuvor die einzelnen Absätze bzw. Tatmodalitäten in eigene Kapitel zu gliedern, bei denen die Nummerierung jeweils wieder bei 1 beginnt). Damit haben sich freilich auch alle Randnummern in diesen Vorschriften geändert.

Für die jetzige, vierte Edition habe ich zunächst bei den von mir kommentierten Strafvorschriften Ausführungen zu unbenannten besonders schweren Fällen und den Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Begehungsweise insbesondere beim unerlaubten Verschreiben von Betäubungsmitteln (§ 29 Rn. 808-608.1) und zu dessen Bewertung als mögliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergänzt. Dementsprechend bin ich bei der Kommentierung von § 13 Abs. 1 BtMG auch dort nochmals näher auf die besonders schweren Fälle und die Strafbarkeit auch fahrlässigen Handelns (nur) bei der unerlaubten Verabreichung und Verbrauchsüberlassung sowie auf die mögliche Strafbarkeit der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Handeltreiben eingegangen (BGH, Beschluss vom 28.09.2009, 3 StR 44/09).

Im Hinblick auf die Verwendung von Betäubungsmitteln zum Suizid habe ich bei der Kommentierung zu § 13 Abs. 1 BtMG die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung (BVerwG, Urteil vom 28.05.201, 3 C 6.17) und bei § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Entscheidung des BGH vom 07.02.2001 (5 StR 474/00) ergänzt.

Bei der Kommentierung von § 29 Abs. 1 Nr. 9 BtMG habe ich den Meinungsstreit zu der Frage aufgenommen, ob auch das Erschleichen begründeter Verschreibungen strafbar ist, d.h. sich ein Patient, der durch falsche Angaben eine Verschreibung erlangen will, auch dann strafbar macht, wenn er sie auch bei wahrheitsgemäßen Angaben zu Recht erhalten hätte (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 09.11.2018, 1 Ss 63/17). Ähnlich umstritten ist die Frage, ob eine erschlichene Verschreibung überhaupt zum Erwerb von Betäubungsmitteln berechtigt, oder ob zum Erschleichen der Verschreibung dann noch der unerlaubte Erwerb hinzutritt; ergänzend stellt sich diese Frage auch generell für nicht erschlichene, aber ersichtlich unbegründete Verschreibungen. Dementsprechend habe ich meine Kommentierung in § 29 Rn. 693 bezüglich der Konkurrenzen und in § 13 Rn. 42a ergänzt.

Schließlich war bei den Mitwirkungspflichten des Arztes (§ 24 BtMG) im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs (§ 22 BtMG) die Entscheidung des VGH München vom 04.07.2019 (20 BV 18.68) einzuarbeiten, der eine Verpflichtung des Arztes zur Übersendung von Krankenakten an die Aufsichtsbehörde angenommen hat. Dieser Rechtsgedanke lässt sich entsprechend auf andere Aufzeichnungen übertragen. Die bisherige, auch von Weber vertretene Auffassung, im Rahmen der Überwachung dürften Unterlagen nicht aus den Betriebs- oder Geschäftsräumen entfernt, sondern nur kopiert werden, habe ich daher aufgegeben.

Mit dem Erscheinen der nächsten Überarbeitung des BeckOK ist im Januar 2020 zu rechnen.