30.11.2019: Was darf der Notfallsanitäter?

Kompetenzen aus juristischer Sicht

Beim 2. Stuttgarter Notfalltag am 30.11.2019 im Karl-Olga-Krankenhaus in Zusammenarbeit mit Inside-Team und dem Polizeipräsidium Stuttgart habe ich (geplant ab 11.30 Uhr, dann aber doch nach dem Mittagessen) noch einmal einen Vortrag zu den rechtlichen Kompetenzen des Notfallsanitäters gehalten, der unter der Überschrift

Was darf der Notfallsanitäter?

stand.

In den Wochen davor war in diese Frage durch den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes und den Gegenvorschlag der Regierungsfraktionen als Änderungsantrag zum Entwurf des Änästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ja nochmals politische Bewegung gekommen.

Das war den Veranstaltern und mir Anlass genug, sich - erneut - mit der Rechtslage rund um die Durchführung invasiver und heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter (und andere rettungsdienstliche Qualifikationen) zu beschäftigen. Dazu gehörten dann u.a. folgende Stichpunkte:

  • Was sind invasive bzw. heilkundliche Maßnahmen?
  • Was unterscheidet sie aus rechtlicher Sicht? Wann und weshalb wird die Einwilligung des Patienten benötigt, und welche Rolle spielt eine Rechtfertigung durch Notstand (§ 34 StGB)?
  • Welche Rolle spielen Aufklärung, mutmaßliche und hypothethische Einwilligung?
  • Was genau ist “Ausübung der Heilkunde”, und gilt das Heilpraktikergesetz überhaupt für den Rettungsdienst?
  • Welche Bedeutung hat § 4 NotSanG für das rechtliche “Dürfen” von Notfallsanitätern, und wie unterscheiden sich die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 c) von denen in Abs. 2 Nr. 2 c)?
  • Was darf der Notfallsanitäter in Notfallsituationen tun?
  • Was hat es mit “Standard Operating Procedures” (SOPs), den “Handlungsempfehlungen” in Baden-Württemberg und einer “Delegation” heilkundlicher Maßnahmen durch ÄLRD auf sich?
  • Wie sieht es mit seinen rechtlichen Möglichkeiten außerhalb akuter Notfälle aus?
  • Welche Lösungsmöglichkeiten werden derzeit politisch diskutiert? Gibt es noch andere, vielleicht sogar bessere rechtliche Lösungen?
  • Welche speziellen rechtlichen Probleme stellen sich bei der Betäubungsmittelgabe ohne Anwesenheit eines Arztes?

Für die Teilnahme an der Veranstaltung wurde um vorherige Anmeldung gebeten.


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