28.04.2018: Warten bis der Notarzt kommt?

Was kann der Notfallsanitäter tun?

Am 28.04.2018 hat in Regensburg das 1. Bayerische NotSan-Symposium stattgefunden, an dem ich ebenfalls als Referent mit einem Vortrag unter dem Titel

Warten bis der Notarzt kommt?
Was kann der Notfallsanitäter tun?

beteiligt war.

Richtigerweise muss der Titel wohl “Was darf der Notfallsanitäter tun?” heißen - denn das Können des Notfallsanitäters wird in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt durch das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Behandlungsmaßnahmen auf der einen und durch das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde auf der anderen Seite.

Aus dem letzterem Verbot führen das altvertraute Konzept der “Notkompetenz” und die neue Möglichkeit der generellen (Vorab-)Delegation ärztlicher Maßnahmen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst heraus. Voraussetzungen, Unterschiede und Folgen habe ich in meinem Vortrag dargestellt - und dabei weiterhin die Auffassung vertreten, dass die generelle (Vorab-)Delegation der Verabreichung von Betäubungsmitteln ebenso wie die Verabreichung von Betäubungsmitteln im rechtfertigenden Notstand rechtlich nicht oder allenfalls in seltenen Ausnahmefällen möglich sind, ungeachtet der Aufnahme von Betäubungsmitteln in die SOP zu den durch die ÄLRD delegierten Maßnahmen in Bayern.

Die Veranstaltung war sehr gut besucht und glänzte durch spannende Vorträge und ein interessiertes, auch kritisch nachfragendes Publikum.

Für die Teilnahme am Symposium war eine Anmeldung erforderlich; die Veranstaltung war jedoch ausverkauft.


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