Anfang März wurde das Notfallsanitätergesetz um einen § 2a NotSanG ergänzt, mit dem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erstmals unter bestimmten Umständen die Ausübung der Heilkunde erlaubt wurde.
Über das Gesetzgebungsverfahren, Inhalt und Auslegung der neuen Vorschrift und deren straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung haben
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Prof. Dr. Andreas Pitz von der Hochschule Mannheim,
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Markus Eitzer, Stadtrechtsrat bei der Stadt Mannheim,
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und ich
im Podcast Sozial- und Gesundheitsrecht von Prof. Dr. Pitz in der Folge
§ 2a Notfallsanitätergesetz - Wie weit geht die Heilkundeausübung?
geprochen.
Die Aufzeichnung lässt sich bei verschiedenen Anbietern wie Spotify, Google Podcasts oder Apple Podcasts anhören.
Auch in der kommenden Woche wird die Vorschrift in einem von der Zeitschrift Elsevier Emergency veranstalteten Online-Seminar Thema sein. Zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt der RETTMobil 2021 finden unter dem Titel Elsevier Emergency Live nämlich verschiedene Webinare statt.
Materialien zum Thema
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§ 2a NotSanG: “Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter”
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Verlauf der Gesetzgebung und Materialien
zum Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) -
Notfallsanitäter v.2a – notwendige Anpassung oder Geschwurbel?
Blogbeitrag von Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht