Die eigenständige Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Rettungsfachpersonal, insbesondere durch Notfallsanitäter, ohne vorherige Anwesenheit eines Arztes am Notfallort, gehört zu den in Kreisen des Rettungsdienstes oft kontrovers diskutierten Themen. Etliche Rettungsdienstbereiche haben Vorgehensweisen zur Betäubungsmittelverabreichung in verschiedener Weise etabliert, sei es durch Callback-Systeme zur telefonischen Rücksprache, sei es im Rahmen einer generellen “Vorabdelegation” durch Ärztliche Leiter Rettungsdienst an Notfallsanitäter (wie bspw. in Bayern), sei es im Rahmen des rechtfertigenden Notstands. Eine gesicherte rechtliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands werden im Zweifel eng zu ziehen sein, und die ärztliche Anordnung der Verabreichung von Betäubungsmitteln, generell oder im Einzelfall, ohne vorherige eigene Untersuchung des Patienten wird sich im Regelfall als Straftat darstellen.
Zu dieser Frage, aber auch zu den übrigen Fragestellungen rund um die Verschreibung und Beschaffung sowie die Lagerung und Sicherung von Betäubungsmitteln im Rettungsdienst und die Führung der Bestandsnachweise habe ich einen - aus Platzgründen komprimierten und knappen - Aufsatz in der aktuellen Ausgabe 6/2019 der Zeitschrift “Der Notarzt” veröffentlicht, der online verfügbar ist.
Ergänzend habe ich im Januar 2020 auf meinem Facebook-Account eine Reihe von Beiträgen zur Abgrenzung der Pflichten und Verantwortungsbereiche der an der Versorgung des Rettungsdienstes mit Betäubungsmitteln beteiligten Personen veröffentlicht:
- Betäubungsmittelversorgung im Rettungsdienst: der beauftragte Arzt
- Betäubungsmittelversorgung im Rettungsdienst: die versorgende Apotheke
- Betäubungsmittelversorgung im Rettungsdienst: der Träger / Betreiber