27.04.2015: Strafrechtliche Risiken der Wahlleistungsabrechnung

Am 27.04.2015 habe ich im Rahmen einer Seminarveranstaltung für Chefärzte die - auch strafrechtlichen - Risiken im Bereich der Abrechnung von ärztlichen Wahlleistungen (“Chefarztbehandlung”) während (stationärer) Klinikaufenthalte dargestellt.

Ausgehend von der Notwendigkeit der persönlichen Leistungserbringung - einschließlich der höchstpersönlichen und eigenhändigen Erbringung der Haupt- bzw. Kernleistung - ergeben sich aus der neueren zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Instanzgerichte zur (Un-)Wirksamkeit (formular-)vertraglicher Stellvertretervereinbarungen für den Fall der (un-)vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes (bspw. der Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 -) auch strafrechtliche Risiken, spätestens seitdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.01.2012 - 1 StR 45/11 - bestätigt hat, dass der Arzt bei der Stellung einer Rechnung nach der GOÄ konkludent behauptet, “dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten” wurden. War dies nicht der Fall, weil wahlärztliche Leistungen nicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ “unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden” oder weil der Wahlarzt seine Kernleistung nicht höchstpersönlich erbracht hat, verwirklicht er den Tatbestand des (versuchten) Betrugs; bei regelmäßigem Vorgehen in dieser Art kann auch das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gegeben sein.

Diese und andere strafrechtliche Fallgruben waren Gegenstand eines kurzen Impulsvortrags.

Die Veranstaltung war nicht öffentlich.


Zum Thema “Fehlverhalten im Gesundheitswesen” gibt es noch weitere Vorträge.